Meine juristischen Studien habe ich an der Universität Passau absolviert und mit dem 2. juristischen Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen.
Nach freiberuflicher Tätigkeit in Niederbayern und Nordrhein-Westfalen übernahm ich im Jahre 1997 die Kanzlei des geschätzten Kollegen Michael Behringer in der Staufenstraße 13 in 83404 Ainring-Mitterfelden im Berchtesgadener Land in Oberbayern.
Seither bin ich schwerpunktmäßig in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht Verkehrsrecht Mietrecht tätig. Von etlichen Handwerks- und Gewerbebetrieben werde ich in allen betriebsbedingt anfallenden Rechtsangelegenheiten konsultiert. Meine Mandanten können vor allen Amts- Land- und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland betreut werden.
Überdies bestehen Kooperationen mit österreichischen Anwälten und einem Steuerbüro, um gegebenenfalls auch in deren Ressort fallende Problemstellungen abklären zu können.
Langjährige praktische Erfahrungen existieren im Bereich des Immobilienerwerbes und Verkaufes und dem Umgang mit renitenten Mietern.
Es geht um: Hierbei handelt es sich um eine vielgestaltige und beratungsintensive Materie.
Wichtig ist, die häufig spannungsgeladene Atmosphäre zu entschärfen.
Nur dann kann für die Mandantschaft die wirtschaftlich günstigste Lösung -ggfs. unter Beachtung des Kindeswohls- herbeigeführt werden, um ein vernünftiges Leben nach der Scheidung zu ermöglichen. Für bedürftige Mandanten besteht die Möglichkeit eigene Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse übernehmen zu lassen.(Prozesskostenhilfe)
Der Bereich Familienrecht umfasst folgende Komplexe:
Es geht um: Im Erbfalle fair und neutral beraten.
Dieses Gebiet gliedert sich in zwei Schwerpunkte.
Zum einen die Beratung des Mandanten vor dem Erbfall, d.h. die individuelle Gestaltung des Testaments bzw. Erbvertrages unter Berücksichtigung steuerlicher Belange sowie der persönlichen Situation, aber auch die Abfassung von Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, um bei Nachlassen der geistigen Fähigkeiten, bzw. Krankheit aufwendige Betreuungsverfahren und Betreuerbestellungen durch die Gerichte, sowie unerwünschte Pflegemaßnahmen (Intensivstation) zu verhindern.
Außerdem die Aufklärung über die gesetzliche Erbfolge, d.h. wer erbt wenn kein Testament vorhanden ist.
Zum anderen die Durchsetzung von sogenannten Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, für den Fall, dass der Mandant entweder durch Eltern oder Ehepartner enterbt oder nur sehr gering bedacht worden ist. Hierbei muß zunächst über Auskunftsersuchen das Vermögen des Erblassers geklärt und sodann dessen Wert festgestellt werden um dann einen konkreten Betrag vom Gegner verlangen zu können.
Naturgemäß können sich derlei Auseinandersetzungen länger hinziehen, da auch hierbei die wirtschaftliche Grundlage der Streitparteien in Frage steht. Daher dürften faire außergerichtliche Einigungen ohne Anwaltsbeteiligung die Ausnahme darstellen, weil der Anwalt, anders als beispielsweise der Notar nur dem Wohl seines Mandanten verpflichtet ist.
Es geht um: Die häufigsten Fälle betreffen Kündigungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wodurch unmittelbar in die Existenz des Mandanten eingegriffen wird.
Entscheidend für den Arbeitnehmer ist ein sofortiger Gang zum Anwalt, da im Regelfall eine 3-Wochen -Frist zu beachten ist. Auch hier existiert die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Verbreitet sind Rechtsschutz-versicherungen, um das ansonsten für die Parteien gegebene Prozesskostenrisiko in der 1. Instanz zu übernehmen.
Für den Arbeitgeber wichtig ist die richtige Vorbereitung der Kündigung durch Abmahnungen und Dokumentation der Kündigungsgründe etc. sowie Beachtung von kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften.
Darüber hinaus bildet häufig der Inhalt des Arbeitsvertrages Anlass zum Streit, z.B. Höhe des Lohnes, Stundenzahl, Urlaub, Überstunden, Feiertage.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Nichtzahlung des Lohnes durch zahlungsunwillige oder unfähige Arbeitgeber, wobei wegen drohender Insolvenz keine Zeit verloren werden sollte, und umgehend rechtliche Schritte einzuleiten sind. Auch der Schutz vor Mobbing , sexueller Belästigung, und weiterer Benachteiligung kann über Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erreicht werden.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages durch Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag, welche aufgrund der weit reichenden Folgen für beide Seiten nicht ohne Beratung durch den Anwalt erfolgen sollte.
Es geht um: Beim Verkehrsrecht handelt es sich um zwei Hauptthemengebiete.
1. Verkehrszivilrecht, d.h. die Durchsetzung eigener Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche nach einem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Bedenken Sie dabei stets, dass die Versicherung hierbei über Fachleute verfügt, welche nicht zu dem Zweck beschäftigt werden, das Geld des Unternehmens auszugeben. Auch Werkstätten verfügen nicht über das nötige Fachwissen, um beispielsweise über Minderwert, Nutzungsausfall, etc. aufzuklären. Daher stellt nur die anwaltliche Beratung sicher, dass der Mandant sein Geld bekommt. Es sollte somit sogleich nach dem Unfallereignis der Anwalt eingeschaltet werden. Bei Alleinverschulden des Gegners hat dieser im Übrigen die Anwaltskosten zu tragen, so dass eine Rechtsschutzversicherung in diesen Fällen nicht benötigt wird.
2. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht d.h. Verhaltensweisen im Straßenverkehr, welche gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen, wie z.B.
Hierbei kommt es für Mandanten, welche beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind durch Anwachsen des Punktekontos, Fahrverbote und Entzug der Fahrerlaubnis schnell zur Gefährdung der Existenz.
Um dem entgegenzuwirken, sollte sogleich nach Zugang eines Anhörungsbogens, spätestens nach Erhalt des Bußgeldbescheides/ befehles der Anwalt eingeschaltet werden. Es besteht dann die Möglichkeit, nach durchgeführter Einsicht in die Behördenakte gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens oder Milderung der Strafe zu erreichen.
Anderenfalls kann eine Entscheidung des Gerichtes herbeigeführt werden, indem eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Auch hiergegen ist noch grundsätzlich ein Rechtsmittel gegeben, so dass grundlose Verurteilungen nicht ohne weiteres hingenommen werden müssen. Hierbei ist das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung von Vorteil, da diese den Großteil der Kosten abdeckt.
Es geht um: In der Praxis sind hauptsächlich folgende Fälle relevant:
Wer hat es als Vermieter nicht schon erlebt?
Der Mieter verweigert grundlos oder mit Ausreden die Mietzahlung . Mehrere Zahlungsaufforderungen bleiben erfolglos. Schnell wächst der Mietrückstand auf mehrere Monatsmieten. Das Hausgeld läuft weiter, die Folge sind monatliche Verluste, statt einer annehmbaren Rendite. In diesen Fällen ist häufig die sofortige Durchführung einer Räumungsklage das Mittel der Wahl. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils kann die Zwangsräumung unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Die zu beachtenden Feinheiten eines solchen Verfahrens, beginnend mit einer beweisfesten Kündigung des Mietvertrages können nur durch einen erfahrenen Praktiker beherrscht werden.
Durch unsachgemäße Verfahrensweisen können Verzögerungen und/oder Teuerungen eintreten, welche den Schaden noch weiter vergrößern. Daher sollten sie spätestens bei zweimonatigem Zahlungsrückstand einen Anwalt einschalten und den Mietvertrag kündigen lassen!
Ein weiterer Streitpunkt bei Auszug des Mieters ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen, welche in Abweichung von der gesetzlichen Regelung vertraglich auf den Mieter abgewälzt worden sind.
Hierbei ist die umfangreiche Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten, welche laufend durch neue Entscheidungen aktualisiert wird. In diesem Zusammenhang ist dringend davon abzuraten irgendwelche Vertragsmuster(sei es aus dem Internet oder per Faxabruf oder dergleichen) ohne fallbezogene Beratung durch den Fachmann zu verwenden, da hierbei gemachte Fehler im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sind. Es wird zwar die Beratung bei Abschluss des Mietvertrages eingespart, jedoch kommt das dicke Ende bei Beendigung des Mietvertrages in Gestalt von Schönheitsreparaturen, welche selbst getragen werden müssen.
Jährlichen Ärger bereiten die Betriebskostenabrechnungen für Mieter und Vermieter, sei es, dass nach Vertrag nicht abrechenbare Betriebskosten angesetzt werden, ein unzulässiger Abrechnungsmaßstab gewählt wird oder weitere Formalien bei den Nebenkosten nicht beachtet werden. Auch hier ist eine fachgerechte Beratung von Mieter und Vermieter vonnöten um überflüssige Streitfälle zu vermeiden.
Schließlich gibt es auch die Fälle, in denen der Mieter gutes Geld für eine mangelhafte Wohnung bezahlt, welche im Winter nicht zureichend beheizt werden kann und dadurch gesundheitsschädlicher Schimmelbildung Vorschub leistet. Hierbei erfolgen häufig nur Vertröstungen oder Schuldzuweisungen durch den Vermieter, solange keine Konsequenzen im Bereich der Mietzahlung drohen.
Themen: Betriebskosten; Nebenkosten; Abrechnung; Räumung; Mietrückstand; Miete; Mietzahlung; Schönheitsreparaturen; Mietvertrag; Mietminderung; Schimmel; Kündigung; Mangel.
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